4.0 Haus­halts­hilfe

Lebt im Haus­halt ein Kind unter 14 Jah­ren oder ein behin­der­tes Kind, das auf Hilfe ange­wie­sen ist, und es lebt nie­mand wei­te­res im Haus­halt, der unter­stützt, dann ist es mög­lich bei der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse eine Haus­halts­hilfe zu bean­tra­gen, wenn:  

  • wegen einer sta­tio­nä­ren Behand­lung im Kran­ken­haus  oder Ihr Kind zur Behand­lung in ein Kran­ken­haus beglei­tet wer­den muss.
  • wegen einer Vorsorge-​ oder Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nahme nie­mand den Haus­halt wei­ter­füh­ren kann.
  • den Haus­halt auf­grund einer schwe­ren Krank­heit oder aku­ten Ver­schlim­me­rung einer Krank­heit, ins­be­son­dere nach einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt, nach einer ambu­lan­ten Ope­ra­tion oder nach einer ambu­lan­ten Kran­ken­haus­be­hand­lung nie­mand wei­ter­füh­ren kann und keine Pfle­ge­be­dürf­tig­keit ab Pfle­ge­grad 2 vor­liegt.
  • den Haus­halt nach der Geburt eines Kin­des oder wegen Schwan­ger­schafts­be­schwer­den nie­mand wei­ter­füh­ren kann, auch wenn es das erste Kind ist.

Geht nur eine begrenzte Zeit

Dar­über hin­aus wer­den die Kos­ten einer Haus­halts­hilfe über­nom­men, wenn die Wei­ter­füh­rung des Haus­halts wegen schwe­rer Krank­heit oder aku­ter Ver­schlim­me­rung einer Krank­heit, ins­be­son­dere nach einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt, nach einer ambu­lan­ten Ope­ra­tion oder nach einer ambu­lan­ten Kran­ken­haus­be­hand­lung, nicht mög­lich ist und keine Pfle­ge­be­dürf­tig­keit ab Pfle­ge­grad 2 vor­liegt. Der Anspruch besteht längs­tens für die Dauer von vier Wochen.

Es bedarf einer Ver­ord­nung“ Häus­li­che Kran­ken­pflege“ über die Kli­nik oder den Haus­arzt

Über die Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung. Ent­we­der über die Pfle­ge­sach­leis­tun­gen oder über den Ent­las­tungs­be­trag von 125,- Euro pro Monat.

Wenn  pri­vat nach einer Per­son geschaut wird, die  unter­stützt, sollte diese Per­son über die Bun­des­knapp­schaft als Mini­job­ber im Pri­vat­haus­halt anmel­det wer­den.

Infos über die Mini­job­Zen­trale.

 
Über­sicht