22.0 Wohngeld

Beim Wohngeld handelt es sich um eine Sozialleistung, die nach § 22 WoGG nur auf Antrag gewährt wird. Der berechtigte Haushaltsvorstand sollte die Leistungen beantragen. Zuständig für das Wohngeld sind die Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Einerseits halten die Behörden die notwendigen Antragsformulare zum Download bereit oder man erhält diese bei den Behörden zur Mitnahme

Im Allgemeinen ist eine persönliche Abgabe des Antrags bei dem zuständigen Wohngeldamt nach Terminvereinbarung anzuraten. Dieses prüft die Angaben auf Vollständigkeit, beantwortet Fragen des Antragstellers und klärt über Rechte und Pflichten auf. Die persönliche Abgabe des Wohngeldantrags kann die Bearbeitung beschleunigen, da fehlende Angaben ergänzt und fehlende Unterlagen sofort angefordert werden können.

WICHTIG: Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat gezahlt, in dem es beantragt wurde. Als beantragt gilt die Leistung, wenn der amtliche Antragsvordruck mit allen notwendigen Nachweisen und Unterlagen eingereicht wurde. Um die Frist zu wahren und keinen Monat zu „verlieren“, empfiehlt sich zunächst die formlose Beantragung.

 
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