Ja. Sie können bis zu 30 Wochenstunden während Ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten, wenn Sie zuvor mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung am Klinikum beschäftigt waren und keine dringenden betrieblichen Gründe gegen eine Beschäftigung in Teilzeit sprechen. Dafür muss Ihre Arbeitszeit für mindestens 2 Monate auf einen Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden verringert werden. Eine weiter gehende Reduktion (z. B. auf 25 %) ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Besprechen Sie Ihre Planungen hier bitte rechtzeitig mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten.
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit
Der Antrag ist spätestens 7 Wochen vor Beginn der geplanten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Ist das Universitätsklinikum mit der Verringerung der Arbeitszeit nicht einverstanden, kann es die Zustimmung innerhalb von 4 Wochen nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Wenn Sie die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausüben wollen, müssen Sie dafür das Einverständnis des Universitätsklinikums einholen. Stellen Sie bitte hierzu einen formlosen Antrag an das Sonderreferat des Bereichs Personal (Albert-Einstein-Allee 29, 89081 Ulm). Es genügt Ihre eigene Unterschrift.
Auch Beamtinnen/Beamte können während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Dafür muss die Arbeitszeit auf einen Umfang von mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit verringert werden, höchstens 30 Stunden. Dienstliche Belange dürfen dem nicht entgegenstehen (§ 69 Abs. 2 LBG). Ein geringerer Beschäftigungsumfang (Minimum 25 %) ist nur möglich, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt (§ 69 Abs. 3 LBG).
Ja. Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis ruht, können Sie z. B. im Rahmen der Vorbereitung zum Wiedereinstieg an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Dies gilt für hausinterne Fortbildungen ebenso wie für extern angebotene Fortbildungen. Bitte sprechen Sie sich hierzu mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten ab.
Wichtig: Bei Fortbildungen, die Sie in der Elternzeit oder im Sonderurlaub besuchen, handelt es sich nicht um Dienstreisen, so dass auch kein Versicherungsschutz besteht. Zur Beantragung können Sie aber den normalen Dienstreiseantrag verwenden.
Nach Ende der Elternzeit haben Sie Anspruch auf eine Tätigkeit, die der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe bzw. Ihrer Besoldungsgruppe entspricht. Dies muss allerdings nicht unbedingt derselbe Arbeitsplatz sein wie vor Mutterschutz und Elternzeit.
Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen, solange sie nicht mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden im Monat beträgt. Das Einkommen aus der Teilzeitarbeit wird bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt.
Für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden, kann auch das ElterngeldPlus in Anspruch genommen werden. Das ElterngeldPlus gleicht bei teilzeitbeschäftigten Eltern das monatlich ausfallende Einkommen aus, das im Vergleich zu einer vollen Erwerbstätigkeit vor der Geburt bestanden hat. Das ElterngeldPlus ist in seiner monatlichen Höhe jedoch begrenzt auf die Hälfte des Elterngeldes, das Eltern bei vollständiger Erwerbsunterbrechung (also ohne Teilzeittätigkeit) bekämen.
Wenn beide Elternteile parallel für mindestens vier aufeinanderfolgende Monate mit mindestens 25 - 30 Stunden/Woche in Teilzeit arbeiten, erhält jedes Elternteil zusätlich vier ElterngeldPlus-Monate.
Sie können einen Antrag auf Teilzeit nach der Elternzeit stellen. Der Antrag soll genehmigt werden, wenn Sie ein Kind unter 18 Jahren betreuen und dringende betriebliche Belange der Beschäftigung in Teilzeit nicht entgegen stehen. Grundlage hierfür sind § 9 TV-UK / § 11 TV-L / § 11 TV-Ä / § 153 e LBG. Die Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag bis zu 5 Jahren befristet werden. Eine Verlängerung ist möglich. Diese müssen Sie spätestens 6 Monate vor Ablauf der bisher vereinbarten Teilzeitbeschäftigung beantragen.