Bezahlte Freistellung (1 Tag):

Für die Pflege eines (erwachsenen) nahen Angehörigen, der im selben Haushalt lebt und plötzlich schwer erkrankt, ist tarifvertraglich bzw. beamtenrechtlich eine Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung der Vergütung für einen Tag geregelt. Der Gesamtfreistellungsanspruch von 10 Tagen (siehe nächster Punkt) erhöht sich dadurch nicht.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage):

Sie haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege für einen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Das Fernbleiben sowie die voraussichtliche Dauer müssen Sie unverzüglich (spätestens unmittelbar vor Dienstbeginn) Ihrem Arbeitgeber anzeigen und eine ärztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen vorlegen. 

Da Sie keine Entgeltfortzahlung für die Dauer des Fernbleibens von uns als Arbeitgeber erhalten, können Sie Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr je pflegebedürftiger Person beantragen.

Pflegezeit - Vollständige oder Teilweise Freistellung (bis zu 6 Monate):

Sie haben einen Anspruch darauf, bis zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Job auszusteigen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Inanspruchnahme der Pflegezeit muss spätestens 10 Tage vor Beginn der Pflegezeit, unter Angabe von Dauer, Umfang und ggf. Verteilung der Arbeitszeit, schriftlichen bei der Abteilung Personalbetreuung beantragt werden.

Da Sie keine Entgeltfortzahlung für die Dauer der Pflegezeit erhalten, können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, um den Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern. Nach dem Ende der Pflegezeit muss dieses in Raten wieder zurückgezahlt werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Familienpflegezeit - Teilweise Freistellung (bis zu 24 Monate):

Sie haben einen Anspruch auf die Reduzierung der Arbeitszeit zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Der Anspruch bezieht sich auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten (eine evtl. zuvor in Anspruch genommene Pflegezeit wird auf die Familienpflegezeit angerechnet) bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Stunden. Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit muss spätestens 8 Wochen vor Beginn, unter Angabe von Dauer, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit, schriftlich bei der Abteilung Personalrecruiting und -betreuung beantragt werden. Wird die Familienpflegezeit direkt in Anschluss an die Pflegezeit in Anspruch genommen, dann muss eine 3-Monatige-Antragsfrist eingehalten werden.

Da Sie keine Entgeltfortzahlung für die Dauer der Pflegezeit erhalten, können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, um den Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern. Nach dem Ende der Familienpflegezeit muss dieses in Raten wieder zurückgezahlt werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Antrag auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung/Pflege-/Familienpflegezeit

Eine Verlängerung der Pflegezeit ist bis zur Höchstdauer von 6 Monaten möglich, erfordert aber die Zustimmung des Arbeitgebers. Darüber hinaus kann bis zu 24 Monaten eine teilweise Freistellung im Rahmen der Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden (siehe oben).

Wenn Ihr Angehöriger nicht mehr pflegebedürftig ist, oder die Pflege in der häuslichen Umgebung nicht mehr möglich oder zumutbar ist und Ihr Angehöriger daher z. B. in ein Pflegeheim geht, endet die Pflegezeit, und zwar 4 Wochen nachdem dies vom Arzt festgestellt wurde. Wichtig ist, dass Sie die Abteilung Personalrecruiting und –betreuung unverzüglich über die veränderten Umstände und Ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz unterrichten müssen. In anderen Fällen ist eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit möglich, wenn ihr der Arbeitgeber zustimmt.

Von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der Kurzzeitpflege oder Pflege-/Familienzeit besteht für Sie ein absoluter Kündigungsschutz.

Bei vollständiger Freistellung

 

Kranken- und Pflegeversicherung

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, werden Sie für die Zeit der vollständigen Freistellung von der Krankenkasse abgemeldet. Sie können kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Ehepartners mitversichert werden, vorausgesetzt, dass Sie keine Einkünfte aus anderen Quellen haben, die den Betrag von 405 € im Monat übersteigen. Ist eine Familienversicherung nicht möglich, können Sie sich während der Pflegezeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern. Sie erhalten hier zu Ihren freiwilligen Beiträgen einen Zuschuss von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Bitte wenden Sie sich dazu an die Pflegekasse. Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie Ihre bisherigen Beiträge zur Krankenversicherung selbst weiterzahlen. Sie können ebenfalls einen Zuschuss von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen erhalten.

Arbeitslosen- und Rentenversicherung

Da Sie in der Pflegezeit keine Vergütung erhalten, führt das Klinikum auch keine Beiträge an die Arbeitslosen- und Rentenversicherung ab. Sie können jedoch bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen einen Antrag auf Übernahme der Beiträge stellen. Bitte wenden Sie sich dazu an die Pflegekasse.

 

Bei teilweiser Freistellung (Geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst unter 450,00 €)

 

Kranken- und Pflegeversicherung

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, werden Sie für die Zeit der Freistellung von der Krankenkasse abgemeldet und pauschal Beitragspflichtig geringfügig Beschäftigt wieder angemeldet. Sie können kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Ehepartners mitversichert werden, vorausgesetzt, dass Sie keine Einkünfte aus anderen Quellen haben, die den Betrag von 405 € im Monat übersteigen. Ist eine Familienversicherung nicht möglich, können Sie sich während der Pflegezeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern. Sie erhalten hier zu Ihren freiwilligen Beiträgen einen Zuschuss von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Bitte wenden Sie sich dazu an die Pflegekasse. Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie Ihre bisherigen Beiträge zur Krankenversicherung selbst weiterzahlen. Sie können ebenfalls einen Zuschuss von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen erhalten.

Arbeitslosen- und Rentenversicherung

Das Klinikum führt keine Beiträge an die Arbeitslosen- und Rentenversicherung ab. Sie können jedoch bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen einen Antrag auf Übernahme der Beiträge stellen. Bitte wenden Sie sich dazu an die Pflegekasse.

 

Bei teilweiser Freistellung (Verdienst über 450,00 €)

 

Kranken- und Pflegeversicherung

Unabhängig davon ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind, bleiben Sie für die Zeit der Freistellung bei der Krankenkasse angemeldet und das Klinikum führt weiterhin die entsprechenden Beiträge ab.

Rentenversicherung

Bei einer Beschäftigung unter 30 Stunden/Woche und unter der Voraussetzung, dass die pflegebedürftige Person mindestens 14 Stunden/Woche gepflegt wird, führt das Klinikukm weiterhin Beiträge an die Rentenversicherung ab.

Arbeitslosenversicherung

Es besteht weiterhin Versicherungspflicht. Allerdings führt das Klinikum keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ab. Stattdessen zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person einen Beitrag in Höhe von 10% der monatlichen Bezugsgröße. Bitte wenden Sie sich dazu an die Pflegekasse.

 

Kranken- und Pflegeversicherung

Unabhängig davon ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind, bleiben Sie für die Zeit der Freistellung bei der Krankenkasse angemeldet und das Klinikum führt weiterhin die entsprechenden Beiträge ab.

Rentenversicherung

Bei einer Beschäftigung unter 30 Stunden/Woche und unter der Voraussetzung, dass die pflegebedürftige Person mindestens 14 Stunden/Woche gepflegt wird, führt das Klinikum weiterhin Beiträge an die Rentenversicherung ab.

Arbeitslosenversicherung

Es besteht weiterhin Versicherungspflicht. Allerdings führt das Klinikum keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ab. Stattdessen zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person einen Beitrag in Höhe von 10% der monatlichen Bezugsgröße. Bitte wenden Sie sich dazu an die Pflegekasse.

Als nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes zählen Großeltern und Eltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner*innen, Partner*innen einer eheähnlichen Gemeinschaft, Schwägerin und Schwager, Geschwister sowie Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des/der Ehegatten*in oder Lebenspartners*in, der Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Als pflegebedürftig gelten alle Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen. Diese Voraussetzungen erfüllen Personen, bei denen mindestens Pflegestufe I festgestellt worden ist. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (siehe oben) genügt eine "voraussichtliche Pflegebedürftigkeit".

Sie können einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stellen. Der Antrag soll genehmigt werden, wenn Sie eine/n nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige/n Angehörige/n selbst betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange einer Reduktion der Arbeitszeit nicht entgegen stehen. Grundlage hierfür sind § 9 TV-UK / § 11 TV-L / § 11 TV-Ä / § 69 LBG. Für Beamte*innen gilt hier, dass der Umfang der Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen muss.

Die Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag bis zu 5 Jahren befristet werden. Eine Verlängerung ist möglich. Diese müssen Sie spätestens 6 Monate vor Ablauf der bisher vereinbarten Teilzeitbeschäftigung beantragen.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis auf dem TV-UK beruht, können Sie einen Antrag auf Sonderurlaub stellen. Der Antrag soll genehmigt werden, wenn Sie eine/n nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige/n Angehörige/n selbst betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange dem Sonderurlaub nicht entgegen stehen. Grundlage hierfür ist § 25 TV-UK. Ein Sonderurlaub kann auf Antrag bis zu 5 Jahre befristet werden. Eine Verlängerung ist möglich. Diese müssen Sie spätestens 6 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs beantragen.
Die Zeit des Sonderurlaubs gilt nicht als Beschäftigungszeit.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis auf den Vorschriften des TV-L oder TV-Ä beruht, können Sie ebenfalls Sonderurlaub beantragen. Grundlage hierfür ist § 28 TV-L bzw. § 28 TV-Ä. Sonderurlaub kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes genehmigt werden. Als wichtiger Grund ist auch die Pflege eines/r Angehörigen (s. o.) anzusehen.

Wenn Sie Beamter*in sind, ist Ihnen eine Beurlaubung aus familiären Gründen bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Voraussetzung hier ist ebenfalls die Betreuung eines/r nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen (§§ 72, 73 LBG). Der Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Beurlaubung zu stellen (§ 69 Abs. 9 LBG).

Kostenlose und neutrale Beratung rund um das Thema Pflege (je nach Zuständigkeit):