Mitbestimmung
Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung, kann sie nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Verhandlungspartner sind der Leitende Ärztliche Direktor (oder von ihm Beauftragte) und der Personalrat. Können sich die beiden nicht einigen, wird zuerst der Klinikumsvorstand, ggf. eine sogenannte Einigungsstelle zugeschaltet - letztere entscheidet abschließend. Die Entscheidungen der Einigungsstelle können allerdings innerhalb von vier Wochen durch die Dienststelle aufgehoben werden.
Mitzubestimmen hat der Personalrat bei
- der Einstellung und Höhergruppierung (nicht aber bei Tarifverhandlungen)
- bei der Regelung der Arbeitszeiten (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen...)
- der Aufstellung des Urlaubsplans
- der Festsetzung des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn diese sich mit ihren Vorgesetzten nicht einigen können
- Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen
- der Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden
- der Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten
- der Gestaltung der Arbeitsplätze
- der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Sonderurlaub
- Anpassung des Frauenförderplanes
etc.